LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 29.04.2013
L 5 AS 434/13 B ER
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 202; SGG § 56; SGG § 86b Abs. 2; ZPO § 5;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 19.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 3584/12

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren hinsichtlich einer begehrten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Absenkungsbescheid nach dem SGB II bei der Verfolgung mehrerer selbstständiger Ansprüche; Rechtsschutzbedürfnis nach Ablauf der Geltungsdauer eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.04.2013 - Aktenzeichen L 5 AS 434/13 B ER

DRsp Nr. 2013/15359

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren hinsichtlich einer begehrten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Absenkungsbescheid nach dem SGB II bei der Verfolgung mehrerer selbstständiger Ansprüche; Rechtsschutzbedürfnis nach Ablauf der Geltungsdauer eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts

1. Zur Statthaftigkeit einer Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn mehrere nicht gleichartige, selbstständige Ansprüche verfolgt werden. Soweit einer der streitigen Ansprüche auf eine Geld- oder Sachleistung gerichtet ist, ist für diesen isoliert der Wert des Beschwerdegegenstands von 750 € maßgebend. Die Statthaftigkeit der Beschwerde hinsichtlich der anderen selbstständigen Ansprüche, die nicht auf eine Geld- oder Sachleistung gerichtet sind, ändert daran nichts. 2. Nach Ablauf der Geltungsdauer eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts wird ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.