LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 01.10.2009
L 11 R 898/09 PKH-B
Normen:
SGG § 73a; SGG § 172; ZPO § 124 Nr. 4;
Fundstellen:
NZS 2010, 586
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 22.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 3544/07

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen einen Beschluss zur Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.10.2009 - Aktenzeichen L 11 R 898/09 PKH-B

DRsp Nr. 2009/26623

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen einen Beschluss zur Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts zur Aufhebung der Bewilligung von PKH nach § 124 Nr. 4 ZPO ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 22. Januar 2009 wird aufgehoben.

Normenkette:

SGG § 73a; SGG § 172; ZPO § 124 Nr. 4;

Gründe:

I. In dem noch anhängigen Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) macht der Kläger einen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung geltend. Mit einem am 5. Februar 2008 beim SG eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten begründete der Kläger die Klage und beantragte gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren. Durch Beschluss vom 18. Juni 2008 gewährte das SG dem Kläger PKH mit monatlicher Ratenzahlung in Höhe von 60,- EUR. Damals verfügte der Kläger über Einkünfte in Höhe von 1.312,- EUR (Arbeitslosengeld in Höhe von 622,50 EUR monatlich sowie Mieteinnahmen in Höhe von monatlich 690,- EUR), denen monatliche Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 773,- EUR gegenüberstanden. Der Zeitpunkt, ab wann der Kläger die Raten zu zahlen hatte, wurde im Beschluss des SG nicht festgelegt.