I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 14. Juli 2008 wird als unzulässig verworfen.
II. Die hilfsweise eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 14. Juli 2008 wird als unzulässig verworfen.
III. Außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
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