LSG Bayern - Beschluss vom 11.08.2009
L 11 AS 349/09 B PKH
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 08.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 728/08

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Festsetzung von Ratenzahlungen beim Anspruch auf Prozesskostenhilfe

LSG Bayern, Beschluss vom 11.08.2009 - Aktenzeichen L 11 AS 349/09 B PKH

DRsp Nr. 2009/26741

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Festsetzung von Ratenzahlungen beim Anspruch auf Prozesskostenhilfe

Bewilligt das Gericht Prozesskostenhilfe in Form von Ratenzahlung, wird dadurch zum Ausdruck gebracht, dass der Beteiligte zwar über Einkommen und/oder Vermögen verfügt, das zur Prozessführung einzusetzen ist, seine wirtschaftlichen Verhältnisse aber nicht die Begleichung der Prozesskosten in einer Einmalzahlung erlauben. Die Ablehnung der uneingeschränkten Prozesskostenhilfe-Bewilligung ist sonach auf die fehlende Bedürftigkeit des Ast zurückzuführen. Die Beschwerde ist daher auch ausgeschlossen, wenn sie sich ausschließlich gegen die Festsetzung von Ratenzahlungen richtet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 08.05.2009 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a;

Gründe: