Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 04.02.2013 wird verworfen.
I.
Streitig ist, ob die Kläger 672,25 EUR zu erstatten haben.
Mit bestandskräftigen Bescheid vom 27.06.2011 bewilligte der Beklagte an die Kläger und deren 3 Kinder u.a wegen des fraglichen Anspruches auf Kinderzuschuss vorläufig und darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 363,63 EUR für Mai 2011 und 308,62 EUR für Juni 2011.
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