LSG Bayern - Beschluss vom 08.04.2013
L 11 AS 145/13 B PKH
Normen:
SGG § 172; SGG § 173; SGG § 73a;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 04.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 969/11

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

LSG Bayern, Beschluss vom 08.04.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 145/13 B PKH

DRsp Nr. 2013/14383

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

1. Keine PKH-Beschwerde unzulässig, wenn Berufungssumme nicht erreicht wird. 2. Die Beschwerde bei einem PKH-Verfahren ist ausgeschlossen, wenn aufgrund des Streitgegenstandes kein zulassungsfreies Rechtsmittel in der Hauptsache stattfinden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 04.02.2013 wird verworfen.

Normenkette:

SGG § 172; SGG § 173; SGG § 73a;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Kläger 672,25 EUR zu erstatten haben.

Mit bestandskräftigen Bescheid vom 27.06.2011 bewilligte der Beklagte an die Kläger und deren 3 Kinder u.a wegen des fraglichen Anspruches auf Kinderzuschuss vorläufig und darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 363,63 EUR für Mai 2011 und 308,62 EUR für Juni 2011.