LSG Bayern - Beschluss vom 04.04.2013
L 11 AS 110/13 B PKH
Normen:
SGG § 172; SGG § 173; SGG § 73a;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 25.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 342/12

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

LSG Bayern, Beschluss vom 04.04.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 110/13 B PKH

DRsp Nr. 2013/8058

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

1. Unzulässige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Nichterreichens der Berufungssumme. 2. Die Beschwerde bei einem PKH-Verfahren ist ausgeschlossen, wenn aufgrund des Streitgegenstandes kein zulassungsfreies Rechtsmittel in der Hauptsache stattfinden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 25.01.2013 wird verworfen.

Normenkette:

SGG § 172; SGG § 173; SGG § 73a;

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe des Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter eventueller Berücksichtigung des an die Klägerin ausgezahlten Kindergeldes.