LSG Bayern - Beschluss vom 26.03.2013
L 11 AS 60/13 B PKH
Normen:
SGG § 172; SGG § 73a; ZPO § 127 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 17.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 972/11

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

LSG Bayern, Beschluss vom 26.03.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 60/13 B PKH

DRsp Nr. 2013/7725

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Die Beschwerde bei einem PKH-Verfahren ist ausgeschlossen, wenn aufgrund des Streitgegenstandes kein zulassungsfreies Rechtsmittel in der Hauptsache stattfinden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 17.01.2013 - S 15 AS 972/11 - wird verworfen.

Normenkette:

SGG § 172; SGG § 73a; ZPO § 127 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist der Eintritt einer Minderung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Mit Bescheid vom 04.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2011 minderte der Beklagte das dem Kläger bewilligte Alg II für die Zeit vom 01.09.2011 bis 30.11.2011 in Höhe von 109,20 EUR monatlich.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren begehrt. Das SG hat die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 17.01.2013 mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss sei laut beigefügter Rechtsmittelbelehrung statthaft.