Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 24. Januar 2012 abgeändert.
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe nur gegen Zahlung von 358,90 Euro bewilligt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die am 1. April 2012 bei dem Thüringer Landessozialgericht eingelegte Beschwerde des damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufhebenden Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 24. Januar 2012, der Klägerin zugestellt am 25. Februar 2012, ihrem damaligen Prozessbevollmächtigten tatsächlich zugegangen am 19. März 2012, ist zulässig, insbesondere statthaft und fristgemäß eingelegt.
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