LSG Bayern - Beschluss vom 11.05.2009
L 14 R 278/09 B PKH
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 18.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 791/08

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren bei Ausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG

LSG Bayern, Beschluss vom 11.05.2009 - Aktenzeichen L 14 R 278/09 B PKH

DRsp Nr. 2009/17846

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren bei Ausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG

Eine nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossene Beschwerde kann auch nicht durch die Behauptung eröffnet werden, dem Sozialgericht seien bei der Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Rechtsfehler unterlaufen und die Ablehnung der Prozesskostenhilfe beruhe auf Verfahrensfehlern. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 18. Februar 2009 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 115 Abs. 2;

Gründe:

I. Streitig ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg (SG).