LSG Bayern - Beschluss vom 19.05.2009
L 11 AS 188/09 B ER
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 10.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 255/09

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Abstellen auf den Wert des Streitgegenstandes

LSG Bayern, Beschluss vom 19.05.2009 - Aktenzeichen L 11 AS 188/09 B ER

DRsp Nr. 2009/17847

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Abstellen auf den Wert des Streitgegenstandes

Für die Zulässigkeit einer Beschwerde ist auch bei Beschränkung des Antrages auf den Wert des Streitgegenstandes abzustellen, der mit dem Rechtsmittel weiter verfolgt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.03.2009 wird zu Punkt I. als unzulässig verworfen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe:

I. Die Antragstellerin (ASt) begehrt im Beschwerdeverfahren noch die Auszahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat März 2009 durch die Antragsgegnerin (Ag).

Die ASt bezog von der Ag seit 11.09.2006 Alg II, zuletzt mit Bescheid vom 16.11.2008 für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.03.2009 in Höhe von 724,00 EUR monatlich.

Anfang Februar 2009 teilte die ASt der Ag mit, dass sie ab dem 01.03.2009 eine Beschäftigung in M. aufnehmen werde. Mit Bescheid vom 09.02.2009 hob die Ag die laufende Bewilligung für die Zeit ab dem 01.03.2009 wegen des Wegfalls ihrer Zuständigkeit auf.