LSG Bayern - Beschluss vom 12.05.2009
L 8 SO 54/09 B ER
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 24.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 45 SO 42/09 ER

Statthaftigkeit der Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren bei Unzulässigkeit der Berufung in der Hauptsache wegen Nichterreichens des Wertes des Beschwerdegegenstandes; Geltendmachung von Kosten für Fahrten zum Arzt

LSG Bayern, Beschluss vom 12.05.2009 - Aktenzeichen L 8 SO 54/09 B ER

DRsp Nr. 2009/26697

Statthaftigkeit der Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren bei Unzulässigkeit der Berufung in der Hauptsache wegen Nichterreichens des Wertes des Beschwerdegegenstandes; Geltendmachung von Kosten für Fahrten zum Arzt

Macht der Antragsteller Kosten für Fahrten zu Therapieeinrichtungen und zum Arzt geltend wegen einer höheren Gefährdung bei schlechter Witterung, und geht es damit allenfalls um Kosten des Transports für wenige Wochen und kurze Fahrten, so liegen die zeitlich und sachlich so eingeschränkten Kosten offensichtlich unter dem in § 144 SGG geforderten Wert des Beschwerdegegenstandes. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 24. März 2009 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 2;

Gründe:

I. Im vorliegenden Eilverfahren geht es um die Frage, ob der Antragsgegner (Ag.) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, dem Antragsteller (Ast.) Fahrtkosten zu Therapien und zur Arztpraxis zu gewähren.