LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.11.2008
L 3 B 13/04 U
Normen:
SGG § 172 Abs. 1; SGG § 183; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; VwGO § 154 Abs. 2; VwGO § 158 Abs. 2; VwGO § 161 Abs. 1; VwGO § 161 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 67 U 538/02

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Kostengrundentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.11.2008 - Aktenzeichen L 3 B 13/04 U

DRsp Nr. 2009/1084

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Kostengrundentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren

§ 158 Abs. 2 VwGO schießt die Beschwerde gegen den Beschluss aus, der eine Kostengrundentscheidung nach § 197a SGG trifft. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Februar 2004 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 260,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 1; SGG § 183; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; VwGO § 154 Abs. 2; VwGO § 158 Abs. 2; VwGO § 161 Abs. 1; VwGO § 161 Abs. 2;

Gründe:

I. Mit der am 14. August 2002 erhobenen Untätigkeitsklage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Bescheidung seines am 30. April 2002 gegen den Beitragsbescheid der Beklagten vom 19. April 2002 (Beitrag für das Jahr 2001 i. H. v. 2.125,74 Euro, Insolvenzgeld-Umlage für das Jahr 2001 i. H. v. 486,66 Euro und Insolvenzgeld-Umlage-Vorschuss für das Jahr 2002 i. H. v. 486,66 Euro jeweils betreffend die Rettungsstation des Klägers, K Straße in G) erhobenen Widerspruchs begehrt.