Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Februar 2004 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 260,00 Euro festgesetzt.
I. Mit der am 14. August 2002 erhobenen Untätigkeitsklage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Bescheidung seines am 30. April 2002 gegen den Beitragsbescheid der Beklagten vom 19. April 2002 (Beitrag für das Jahr 2001 i. H. v. 2.125,74 Euro, Insolvenzgeld-Umlage für das Jahr 2001 i. H. v. 486,66 Euro und Insolvenzgeld-Umlage-Vorschuss für das Jahr 2002 i. H. v. 486,66 Euro jeweils betreffend die Rettungsstation des Klägers, K Straße in G) erhobenen Widerspruchs begehrt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|