LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 16.08.2016
L 4 AS 217/16 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 1; SGG § 197 Abs. 2; RVG § 1 Abs. 3; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG 33 Abs. 3 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 09.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SF 147/14

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen vom Sozialgericht im Erinnerungsverfahren erlassenen Beschluss

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.08.2016 - Aktenzeichen L 4 AS 217/16 B

DRsp Nr. 2016/15802

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen vom Sozialgericht im Erinnerungsverfahren erlassenen Beschluss

Im Erinnerungsverfahren gegen den ursprünglichen Klagegegner greifen - anders als im Erinnerungsverfahren gegen die Staatskasse - nicht die Vorschriften der §§ 1 Abs. 3, 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 und 3 RVG ein. Ein vom Sozialgericht im Erinnerungsverfahren erlassener Beschluss ist gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig; eine hiergegen gerichtete Beschwerde ist unzulässig.

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 1; SGG § 197 Abs. 2; RVG § 1 Abs. 3; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG 33 Abs. 3 S. 1 und S. 3;

Gründe:

I.

Die Erinnerungsgegner und Beschwerdeführer (im Folgenden: Erinnerungsgegner) wenden sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dessau-Roßlau, mit welchem - in Abänderung des vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlusses - die vom Erinnerungsführer und Beschwerdegegner (im Folgenden: Erinnerungsführer) zu erstattenden außergerichtlichen Kosten für ein sozialgerichtliches Verfahren festgesetzt worden sind.