1. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 12.05.2009 - S 13 AY 5/09 - wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Die frist- und formgerecht eingelegte (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) Beschwerde ist statthaft (§ 172 Abs. 1 SGG). Ausschlussgründe nach § 172 Abs. 2 und 3 SGG liegen nicht vor. Die Beschwerde ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil in der Hauptsache - die Kläger begehrten die Übernahme von rückständigen Stromkosten in Höhe von 645,07 € - die Berufung gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG unstatthaft gewesen wäre.
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