LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.07.2009
L 1 AY 6/09 B
Normen:
SGG § 114 Abs. 2; SGG § 144 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 78 Abs. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ZPO § 511;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 12.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AY 5/09

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen PKH-Beschluss im sozialgerichtlichen Verfahren bei Unterschreitung des Beschwerdewertes in der Hauptsache

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.07.2009 - Aktenzeichen L 1 AY 6/09 B

DRsp Nr. 2009/22491

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen PKH-Beschluss im sozialgerichtlichen Verfahren bei Unterschreitung des Beschwerdewertes in der Hauptsache

1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auch dann zulässig, wenn im Hauptsacheverfahren kein Rechtsmittel möglich ist. 2. Eine analoge Anwendung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG oder der §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 511 ZPO in Verbindung mit § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG kommt insoweit nicht in Betracht.

1. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 12.05.2009 - S 13 AY 5/09 - wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 114 Abs. 2; SGG § 144 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 78 Abs. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ZPO § 511;

Gründe:

I. Die frist- und formgerecht eingelegte (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) Beschwerde ist statthaft (§ 172 Abs. 1 SGG). Ausschlussgründe nach § 172 Abs. 2 und 3 SGG liegen nicht vor. Die Beschwerde ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil in der Hauptsache - die Kläger begehrten die Übernahme von rückständigen Stromkosten in Höhe von 645,07 € - die Berufung gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG unstatthaft gewesen wäre.