LSG Bayern - Beschluss vom 23.06.2015
L 11 AS 303/15 B ER
Normen:
SGG § 102; SGG § 133; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 13.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 280/15

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen durch Antragsrücknahme wirkungslosen Beschluss

LSG Bayern, Beschluss vom 23.06.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 303/15 B ER

DRsp Nr. 2015/12023

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen durch Antragsrücknahme wirkungslosen Beschluss

1. Die Antragsrücknahme kann als Prozesshandlung nicht angefochten oder widerrufen werden. 2. Liegt keine wirksame erstinstanzliche Entscheidung vor, ist eine Beschwerde zu verwerfen.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.04.2015 wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 102; SGG § 133; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172; SGG § 86b Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung.

Die Antragstellerin (ASt) bezieht vom Antragsgegner (Ag) aufstockende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).