Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.04.2015 wird verworfen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung.
Die Antragstellerin (ASt) bezieht vom Antragsgegner (Ag) aufstockende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
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