LSG Bayern - Beschluss vom 04.05.2016
L 11 AS 238/16 B ER
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 98/16

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen Beschluss im sozialgerichtlichen Eilverfahren über Grundsicherungsleistungen

LSG Bayern, Beschluss vom 04.05.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 238/16 B ER

DRsp Nr. 2016/9417

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen Beschluss im sozialgerichtlichen Eilverfahren über Grundsicherungsleistungen

Verwerfung der Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, wenn die Berufung in der Hauptsache der Zulassung bedürfte.

Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Dies ist der Fall, wenn die Berufung der Zulassung bedarf, da der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 € nicht übersteigt (hier im sozialgerichtlichen Eilverfahren über Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende).

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 10.03.2016 - S 17 AS 98/16 ER - wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Bewilligung um 39,10 EUR monatlich höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.11.2015 bis 30.04.2016.