LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.02.2015
L 9 AL 321/14 B
Normen:
SGG § 197 Abs. 2; RVG § 59 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 11.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 SF 91/14

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts bezüglich der Höhe eines im Wege des Forderungsübergangs nach § 59 RVG geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.2015 - Aktenzeichen L 9 AL 321/14 B

DRsp Nr. 2015/3470

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts bezüglich der Höhe eines im Wege des Forderungsübergangs nach § 59 RVG geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.11.2014 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 197 Abs. 2; RVG § 59 Abs. 2;

Gründe

I.

Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Bezirksrevisor für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit des Landes NRW, gegen einen Beschluss des Sozialgerichts, mit dem es einer Erinnerung der ursprünglich beklagten Bundesagentur für Arbeit gegen die Höhe eines im Wege des Forderungsübergangs nach § 59 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - (RVG) geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs teilweise stattgegeben hat.