LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 14.09.2022
L 2 AS 345/22 B
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGG § 172 Abs. 2; SGG § 202 S. 1; ZPO § 319 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 24.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 168/18

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen eine Urteilsberichtigung im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Berichtigung einer Kostenentscheidung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.09.2022 - Aktenzeichen L 2 AS 345/22 B

DRsp Nr. 2022/17421

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen eine Urteilsberichtigung im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Berichtigung einer Kostenentscheidung

1. Die Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem eine Urteilsberichtigung abgelehnt wird, ist auch dann statthaft, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedarf.2. Die Kostenentscheidung in einem Urteil kann nur dann gem § 138 S 1 SGG berichtigt werden, wenn sie nicht dem Ergebnis der Beratung des Spruchkörpers entspricht. Die Urteilsberichtigung ist kein Mittel zu Änderung einer nachträglich als unrichtig erkannten Entscheidung.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGG § 172 Abs. 2; SGG § 202 S. 1; ZPO § 319 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) begehren die Berichtigung eines sozialgerichtlichen Urteils.