LSG Bayern - Beschluss vom 18.06.2009
L 18 SO 80/09 B
Normen:
SGG § 102 Abs. 3 S. 2; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 3; SGG § 193 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 19.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 17/09

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 18.06.2009 - Aktenzeichen L 18 SO 80/09 B

DRsp Nr. 2009/22009

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren

Bei Verfahrensbeendigung durch Zurücknahme der Klage bzw. einseitiger Erledigungserklärung hat das Gericht auf Antrag über die Kosten zu entscheiden. Auch in diesem Fall ist die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ausgeschlossen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 19.05.2009 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 102 Abs. 3 S. 2; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 3; SGG § 193 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer (Bf) hat am 09.03.2009 eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht (SG) Bayreuth erhoben, weil die Beschwerdegegnerin (Bg) über den Widerspruch vom 26.11.2008 gegen den Bescheid vom 11.11.2008 noch nicht durch Widerspruchsbescheid entschieden habe. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides am 26.03.2009 hat der Bf den Rechtsstreit am 15.04.2009 für erledigt erklärt.