Die Beschwerde des Klägers vom 19.01.2009 gegen das Schreiben des Sozialgerichts Würzburg vom 08.01.2009 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der Kläger bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Im Zusammenhang mit der laufenden Leistungsbewilligung war zwischen dem Kläger und der Beklagten streitig geworden, ob die Beklagte im Rahmen der Unterkunftskosten auch die anteiligen Kosten des Stromgrundpreises für den Betriebsstrom seiner Heizungsanlage zu übernehmen habe.
Den entsprechenden Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.10.2007 idG des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2007 ab. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 19.12.2007 Klage (S 7 AS 1058/07) zum Sozialgericht Würzburg (
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