LSG Chemnitz - Beschluss vom 27.06.2011
L 3 AS 521/11 B PKH
Normen:
SGG § 183; SGG § 184 Abs. 1; SGG § 193 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 122 Abs. 1; ZPO § 122 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 03.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1383/11

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen eine Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit einer rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts

LSG Chemnitz, Beschluss vom 27.06.2011 - Aktenzeichen L 3 AS 521/11 B PKH

DRsp Nr. 2011/14382

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen eine Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit einer rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts

Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bewirkt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, dass die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können. Zwar ist grundsätzlich eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts auch noch möglich, wenn das Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist. Voraussetzung ist, dass vor dem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ein formell ordnungsgemäßer Prozesskostenhilfeantrag gestellt worden ist und entscheidungsreif war. Es fehlt aber das Rechtsschutzbedürfnis für eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn ein Rechtsanwalt zu keinem Zeitpunkt in dem abgeschlossenen Verfahren tätig geworden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Leipzig vom 3. Mai 2011 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 183; SGG § 184 Abs. 1; SGG § 193 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 122 Abs. 1; ZPO § 122 Abs. 2;

Gründe: