Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 15. Juli 2013 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. Juli 2013 ist unzulässig. Mit ihm wenden sich die Kläger gegen den ablehnenden Beschluss der 46. Kammer des SG Gotha vom 15. Juli 2013 zu ihrem Gesuch, Richter am Sozialgericht U. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
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