LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 28.06.2013
L 8 SO 17/13 B
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 12.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SO 220/12

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.06.2013 - Aktenzeichen L 8 SO 17/13 B

DRsp Nr. 2013/23893

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

Eine "andere" Regelung iSv § 172 Abs 1 SGG ist auch § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 2 Satz 2 HS 2 ZPO, wonach die Beschwerde ausgeschlossen ist, wenn in der Hauptsache nach dem Beschwerdewert kein Rechtsmittel gegeben ist. Der Senat folgt nicht der von anderen LSG vertretenen Auffassung, aufgrund von Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens scheide die entsprechende Anwendung des § 127 Abs 2 Satz 2 HS 2 ZPO aus. Obwohl dem Gesetzgeber die zur Anwendbarkeit des § 127 Abs 2 Satz 2 ZPO führende Verweisung und der Meinungsstreit bekannt war, hat er die Regelung nicht geändert. Der gesetzlich geregelte Beschwerdeausschluss ist eindeutig und eine andere Auslegung auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten weder möglich noch geboten. Er folgt dem Konvergenzgedanken, nach dem vermieden werden soll, dass Instanz- und Rechtsmittelgericht im abgeschlossenen Hauptsacheverfahren und mehrstufigen Nebenverfahren zu widersprechenden Entscheidungen gelangen.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 12. März 2013 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2;

Gründe:

I.