LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 19.03.2013
L 5 AS 929/12 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 2; SGG § 88; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 26.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 848/11

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei Nichterreichen des Wertes des Beschwerdegegenstandes in der Hauptsache

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.03.2013 - Aktenzeichen L 5 AS 929/12 B

DRsp Nr. 2013/8112

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei Nichterreichen des Wertes des Beschwerdegegenstandes in der Hauptsache

Die Wertgrenze des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG findet auch auf Untätigkeitsklagen Anwendung. Betreffen die zu erlassenden Verwaltungsakte Geld-, Dienst- oder Sachleistungen, die einen Wert von 750 Euro nicht übersteigen, unterliegt auch die Untätigkeitsklage der Berufungsbeschränkung (so auch: Thüringer LSG, Beschluss vom 26. März 2012 - L 4 AS 1282/11 - juris RN 3, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2010 - L 12 AL 5449/09 - juris).

1. Die Wertgrenze des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG findet auch auf Untätigkeitsklagen Anwendung. Betreffen die zu erlassenden Verwaltungsakte Geld-, Dienst- oder Sachleistungen, die einen Wert von 750 Euro nicht übersteigen, unterliegt auch die Untätigkeitsklage der Berufungsbeschränkung.