LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 07.04.2011
L 5 AS 34/11 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 2259/09

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.04.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 34/11 B

DRsp Nr. 2011/9574

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

Auch nach der Änderung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG zum 11.8.2010 gilt weiterhin auch für Beschwerden gegen PKH-Entscheidungen Klageverfahren betreffend der allgemeine Konvergenzgedanke. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. Dezember 2010 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Die Klägerinnen wenden sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg, das ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt hat.

Mit ihrer am 3. August 2009 erhobenen Klage wenden sich die Klägerinnen gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Übernahme einer Nebenkostennachforderung i.H.v. 575,41 EUR (Bescheid vom 22. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2009). Gleichzeitig haben sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das Sozialgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 15. Dezember 2010 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Es hat das Rechtsmittel der Beschwerde als unzulässig angesehen.