LSG Chemnitz - Beschluss vom 30.03.2011
L 7 AS 793/10 B PKH
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 114; ZPO § 121 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 30.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 6711/10

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Chemnitz, Beschluss vom 30.03.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 793/10 B PKH

DRsp Nr. 2011/7811

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist statthaft, wenn dies mit der Begründung geschehen ist, die Beiordnung eines Rechtsanwaltes erscheine nicht erforderlich. 2. Ob der Rechtschutzsuchende fremde Hilfe zur effektiven Ausübung seiner Rechte benötigt oder sich selbst helfen kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 30. November 2010 aufgehoben.

Dem Antragsteller wird für das Verfahren S 38 AS 6711/10 beim Sozialgericht Dresden ab 26.10.2010 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M H, Dresden, beigeordnet.

Derzeit sind keine Raten zu zahlen. Zahlungen aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 114; ZPO § 121 Abs. 2;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) begehrt Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren beim Sozialgericht Dresden, in dem die Beteiligten um die Höhe des Zuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Antragstellers nach den Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) streiten.