Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 30. November 2010 aufgehoben.
Dem Antragsteller wird für das Verfahren S
Derzeit sind keine Raten zu zahlen. Zahlungen aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.
I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) begehrt Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren beim Sozialgericht Dresden, in dem die Beteiligten um die Höhe des Zuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Antragstellers nach den Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) streiten.
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