LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 07.10.2010
L 5 AS 227/10 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 27.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 90/07

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.10.2010 - Aktenzeichen L 5 AS 227/10 B

DRsp Nr. 2011/959

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der Fassung vom 11.8.2010 ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre; dies gilt auch für Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren. Durch die Neuregelung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Konvergenz zwischen PKH-Verfahren als Nebenverfahren und dem Verfahren in der Sache auch für das einstweilige Rechtsschutzverfahren gilt. Es sollte verhindert werden, dass gegen die Ablehnung eines Antrages auf PKH in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weitergehende Rechtsmittel bestehen als im einstweiligen Rechtsschutzverfahren selbst. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. April 2010 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg (SG), das seinen Prozesskostenhilfeantrag für ein Klageverfahren abgelehnt hat.