LSG Hamburg - Beschluss vom 31.03.2009
L 5 B 187/08 PKH AL
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2010, 351
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 26.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 60 AL 705/07

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Hamburg, Beschluss vom 31.03.2009 - Aktenzeichen L 5 B 187/08 PKH AL

DRsp Nr. 2009/28517

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

Seit der am 1.4.2008 in Kraft getretenen Fassung des § 172 SGG ist die Beschwerde gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden, auf fehlende hinreichende Erfolgsaussicht der Klage erster Instanz gestützten sozialgerichtlichen Beschluss auch dann statthaft, wenn im Verfahren der Hauptsache der Wert des Beschwerdegegenstandes den Schwellenwert für die Zulassungsbedürftigkeit der Berufung nicht übersteigt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 26. März 2008 aufgehoben.

Der Klägerin wird für das Klageverfahren erster Instanz wegen Rücknahme des Bescheides der Beklagten vom 23. Januar 2002 und Erteilung eines Neufeststellungsbescheides Prozesskostenhilfe ab 16. Oktober 2006 bewilligt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines noch zu beauftragenden Rechtsanwalts für die Durchführung eines Klageverfahrens, in dem die Höhe des Anschlussunterhaltsgeldes (AUhg) für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 18. Februar 2002 streitig ist.