Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 26. März 2008 aufgehoben.
Der Klägerin wird für das Klageverfahren erster Instanz wegen Rücknahme des Bescheides der Beklagten vom 23. Januar 2002 und Erteilung eines Neufeststellungsbescheides Prozesskostenhilfe ab 16. Oktober 2006 bewilligt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines noch zu beauftragenden Rechtsanwalts für die Durchführung eines Klageverfahrens, in dem die Höhe des Anschlussunterhaltsgeldes (AUhg) für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 18. Februar 2002 streitig ist.
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