Auf die Beschwerde des Klägers wird die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 29. September 2015 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt L., K., beigeordnet.
I.
Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Heilbronn (
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