LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.02.2016
L 9 AS 4693/15 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 145 Abs. 1; SGG § 145 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 29.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 4159/14

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.02.2016 - Aktenzeichen L 9 AS 4693/15 NZB

DRsp Nr. 2016/5026

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung

1. Zur unrichtigen Rechtsmittelbelehrung durch das Sozialgericht, mit der es die Berufung nicht zugelassen hat, obwohl diese von Gesetzes wegen statthaft ist.2. Die aufgrund einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung nicht gebotene Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht in eine Berufung umgedeutet werden; es bedarf der (separaten) Einlegung der Berufung.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 29. September 2015 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt L., K., beigeordnet.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 145 Abs. 1; SGG § 145 Abs. 5 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Heilbronn (SG) vom 29.09.2015.