LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 08.08.2016
L 4 AS 334/16 B
Normen:
BGB § 242; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; RVG § 1 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 3; RVG § 56 Abs. 2; SGG § 178 S. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 12.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SF 200/13

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung des Sozialgerichts über die Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenVoraussetzungen der Verwirkung des Erinnerungsrechts der Staatskasse

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.08.2016 - Aktenzeichen L 4 AS 334/16 B

DRsp Nr. 2016/15801

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung des Sozialgerichts über die Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Voraussetzungen der Verwirkung des Erinnerungsrechts der Staatskasse

1. Die Beschwerde gegen die Entscheidung des SG über die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts ist gemäß §§ 33 Abs. 3, 56 Abs. 2 RVG zulässig. Nach der Änderung von § 73a Abs. 1 S. 4 SGG ist die frühere Rechtsprechung des Senats nicht mehr anwendbar und wird aufgegeben. § 178 SGG wird durch die speziellere Regelung des RVG verdrängt. 2. Das grundsätzlich unbefristete Erinnerungsrecht der Staatskasse nach § 56 Abs. 2 RVG gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss kann verwirkt werden. Die Verwirkung setzt neben einem erheblichen Zeitablauf beachtliche Umstandsmomente voraus. Diese können auch darin liegen, dass die Staatskasse für Fallgestaltungen, in denen ausschließlich über die Höhe der - dem Grunde nach unbestritten angefallenen - Gebühren gestritten wird, regelmäßig auf eine Anhörung in dem auf die Erinnerung des Rechtsanwalts geführten Erinnerungsverfahren verzichtet und damit zu erkennen gegeben hat, an einem Streit (ausschließlich) über die Gebührenhöhe prinzipiell kein Interesse zu haben.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 242; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; RVG § 1 Abs. 3;