Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 17. August 2010 wird als unzulässig verworfen.
I. Mit Beschluss vom 7. November 2007 hat das Sozialgericht "dem Kläger" Prozesskostenhilfe für das bei ihm anhängige Ausgangsverfahren (S 6 AS 563/07) ohne Ratenzahlungen bewilligt und den Antragsteller beigeordnet.
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