LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.03.2011
L 14 SF 205/10 B E
Normen:
RVG § 33 Abs. 3; RVG § 55; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; SGG § 178 S. 2; SGG § 73a;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 17.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 SF 205/10

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts im Vergütungsfestsetzungsverfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.03.2011 - Aktenzeichen L 14 SF 205/10 B E

DRsp Nr. 2011/20755

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts im Vergütungsfestsetzungsverfahren

Gegen Beschlüsse des Sozialgerichts, die über Erinnerungen gegen die Festsetzung der dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung entscheiden, findet keine Beschwerde statt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 17. August 2010 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3; RVG § 55; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; SGG § 178 S. 2; SGG § 73a;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 7. November 2007 hat das Sozialgericht "dem Kläger" Prozesskostenhilfe für das bei ihm anhängige Ausgangsverfahren (S 6 AS 563/07) ohne Ratenzahlungen bewilligt und den Antragsteller beigeordnet.