LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 27.06.2011
L 3 R 234/10 B
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; SGG § 172; SGG § 178 S. 1; SGG § 197 Abs. 1; SGG § 197 Abs. 2; SGG § 202; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 27.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SF 56/10

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts im Vergütungsfestsetzungsverfahren

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.06.2011 - Aktenzeichen L 3 R 234/10 B

DRsp Nr. 2011/14385

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts im Vergütungsfestsetzungsverfahren

Weder über die Regelungen der ZPO noch über diejenigen des RVG kann für das sozialgerichtliche Verfahren ein gesonderter Rechtsbehelf für Vergütungsstreitigkeiten geschaffen werden. Das SGG regelt die Grundlagen des sozialgerichtlichen Verfahrens. Es bildet damit eine eigenständige und in sich abschließende Verfahrensordnung. Die Vorschriften der ZPO oder des GVG sind daher gegenüber dem SGG subsidiär und nur dann anzuwenden, soweit das SGG keine Bestimmungen für Gerichtsverfassung und Verfahren enthält. Das RVG ist mangels unmittelbarer (General-)Verweisung im SGG grundsätzlich nicht anwendbar, sodass von vornherein kein nach diesem Gesetz möglicher Rechtsbehelf im SGG analog herangezogen werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. Juli 2010 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; SGG § 172; SGG § 178 S. 1; SGG § 197 Abs. 1; SGG § 197 Abs. 2; SGG § 202; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und wendet sich gegen die Höhe der Festsetzung seiner Vergütung im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe.