LSG Bayern - Beschluss vom 29.01.2015
L 15 SB 16/15 B PKH
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2a; SGG § 73a Abs. 1 S.1; ZPO § 120 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 13.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SB 197/13

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsverpflichtung

LSG Bayern, Beschluss vom 29.01.2015 - Aktenzeichen L 15 SB 16/15 B PKH

DRsp Nr. 2015/3918

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsverpflichtung

1. Der Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a) SGG greift auch dann ein, wenn das SG Prozesskostenhilfe in Anwendung von § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO gegen Ratenzahlung bewilligt hat. 2. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen im Verfahren der Prozesskostenhilfe ab dem 01.04.2008 nur noch gegeben sein, wenn die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren vom Gericht verneint worden ist.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 13. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2a; SGG § 73a Abs. 1 S.1; ZPO § 120 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Zugrunde liegt ein Rechtsstreit aus dem Schwerbehindertenrecht.

Mit Beschluss des Sozialgerichts (SG) Regensburg vom 13.08.2014 ist der Klägerin und jetzigen Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe gegen monatliche Ratenzahlung in Höhe von 91,- EUR bewilligt worden.

Dagegen hat sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben an das SG vom 28.08.2014 gewandt und vorgetragen, dass sie die monatliche Ratenzahlung nicht erbringen könne. Mit Schreiben vom 12.01.2015 hat sie gebeten, ihr Schreiben vom 28.08.2014 als Beschwerde auszulegen.

II.