Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 9. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.
I.
Zugrunde liegt ein Rechtsstreit aus dem Schwerbehindertenrecht.
Mit Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 09.12.2013 ist der Klägerin und jetzigen Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe gegen monatliche Ratenzahlung in Höhe von 60,- EUR bewilligt worden.
Dagegen hat sich die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde gewandt und vorgetragen, dass sie nicht in der Lage sei, monatliche Ratenzahlungen zu leisten.
Mit Schreiben des Senats vom 01.04.2014 hat der Senat die Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin ausführlich über die Unzulässigkeit der Beschwerde aufgeklärt und die Rücknahme der Beschwerde angeregt. Eine Reaktion darauf ist nicht erfolgt.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 09.12.2013 ist gemäß
§ 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen, da eine Beschwerde gegen diesen Beschluss gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen ist.
Die Beschwerde ist nicht statthaft.
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