Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.03.2016 - S
I.
Streitig ist die Übernahme der Kosten des Umgangs der Klägerin mit ihrem minderjährigen Sohn als Mehrbedarf.
Den Antrag der Klägerin, die Kosten für den Umgang mit ihrem minderjährigen Sohn im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu übernehmen, lehnte der Beklagte ab. Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (
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