LSG Bayern - Beschluss vom 25.05.2016
L 11 AS 277/16 B PKH
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2a; SGG § 73a;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 02.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 60/16

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungen im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 25.05.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 277/16 B PKH

DRsp Nr. 2016/10995

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungen im sozialgerichtlichen Verfahren

Beschwerde gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungen durch den Antragsteller ist unzulässig.

1. Gemäß §§ 73a, 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von PKH, wenn das Gericht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. 2. Daher ist die Beschwerde unstatthaft, mit der die Höhe festgesetzter Ratenzahlungen beanstandet wird, da insoweit eine PKH-Teilablehnung im Hinblick auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegt.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.03.2016 - S 18 AS 60/16 - wird verworfen.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2a; SGG § 73a;

Gründe

I.

Streitig ist die Übernahme der Kosten des Umgangs der Klägerin mit ihrem minderjährigen Sohn als Mehrbedarf.

Den Antrag der Klägerin, die Kosten für den Umgang mit ihrem minderjährigen Sohn im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu übernehmen, lehnte der Beklagte ab. Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt.