LSG Bayern - Beschluss vom 31.07.2017
L 4 KR 25/17 B
Normen:
SGG § 114 Abs. 2 S. 2; SGG § 78;
Vorinstanzen:
SG München, vom 24.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 630/16

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Aussetzung des Klageverfahrens zur Durchführung des Vorverfahrens im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 31.07.2017 - Aktenzeichen L 4 KR 25/17 B

DRsp Nr. 2017/12659

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Aussetzung des Klageverfahrens zur Durchführung des Vorverfahrens im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die Aussetzung des Klageverfahrens zur Durchführung des Vorverfahrens richtet sich nach § 114 SGG in analoger Anwendung. 2. Ein Antrag auf Aussetzung ist hierfür nicht erforderlich. 3. Der Beschwerdeführer ist durch den von ihm angegriffenen Aussetzungsbeschluss nicht beschwert, wenn das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Vorverfahren - bei fristgerechter Widerspruchseinlegung - noch nicht durchgeführt worden ist.

Ein Beschwerdeführer ist durch einen Aussetzungsbeschluss nicht beschwert, wenn das Klageverfahren zu seinen Gunsten analog § 114 SGG ausgesetzt worden ist, weil das für die Zulässigkeit seiner Klage erforderliche Vorverfahren gemäß § 78 SGG noch nicht durchgeführt worden ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 24. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 114 Abs. 2 S. 2; SGG § 78;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Aussetzung eines Rechtsstreits vor dem Sozialgericht München (SG).