Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 24. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.
II.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Aussetzung eines Rechtsstreits vor dem Sozialgericht München (
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