LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.01.2010
L 1 AL 137/09 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 3; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 08.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 49/04

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.01.2010 - Aktenzeichen L 1 AL 137/09 B

DRsp Nr. 2010/7892

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe

Die Beschwerde gegen die Aufhebung von Prozesskostenhilfe ist nicht ausgeschlossen. Dabei kann die nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO geforderte Erklärung noch im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 08.10.2009 - S 10 AL 49/04 - aufgehoben.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 3; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe:

Die Beschwerde gegen den Beschluss über die Aufhebung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist zulässig und begründet.