1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 08.10.2009 -
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde gegen den Beschluss über die Aufhebung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist zulässig und begründet.
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