LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 22.10.2015
L 4 AS 628/15 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 03.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1180/15

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.10.2015 - Aktenzeichen L 4 AS 628/15 B

DRsp Nr. 2015/19904

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Möglichkeit, gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, stellt einen Vermögenswert iSv § 115 Abs 3 ZPO dar. Eine allein hierauf gestützte PKH-Ablehnung durch das SG betrifft ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen. Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs 3 Nr 2 SGG ausgeschlossen (vgl 2. Senat des LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. März 2012, L 2 AS 54/12 B, juris).

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 3;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) geführtes, noch anhängiges Klageverfahren (S 32 AS 137/15 bzw. S 13 AS 1180/15). In dem Klageverfahren geht es um Zahlungsansprüche des Klägers nach Sanktionen.