SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 1047/14
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Anberaumung eines Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage im sozialgerichtlichen Verfahren
LSG Bayern, Beschluss vom 14.01.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 870/14 B
DRsp Nr. 2015/3910
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Anberaumung eines Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage im sozialgerichtlichen Verfahren
Die Terminbestimmung durch das SG sowie die Ladung der Kläger unter Anordnung des persönlichen Erscheinens zu dem vom SG für erforderlich gehaltenen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage gemäß § 106 Abs. 3 Nr. 7SGG stellt eine prozessleitende Verfügung dar, die nicht mit der Beschwerde angegriffen werden kann.