LSG Bayern - Beschluss vom 14.01.2015
L 11 AS 870/14 B
Normen:
SGG § 106 Abs. 3 Nr. 7; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 1047/14

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Anberaumung eines Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 14.01.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 870/14 B

DRsp Nr. 2015/3910

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Anberaumung eines Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Terminbestimmung durch das SG sowie die Ladung der Kläger unter Anordnung des persönlichen Erscheinens zu dem vom SG für erforderlich gehaltenen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage gemäß § 106 Abs. 3 Nr. 7 SGG stellt eine prozessleitende Verfügung dar, die nicht mit der Beschwerde angegriffen werden kann.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Normenkette:

SGG § 106 Abs. 3 Nr. 7; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 2;

Gründe

I.