LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 04.07.2011
L 7 AS 5381/09 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 124;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 30.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 3460/06

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Änderung der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.07.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 5381/09 B

DRsp Nr. 2011/13778

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Änderung der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen im Prozesskostenhilfe-Verfahren ab dem 1.4.2008 nur noch gegeben sein, wenn die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren vom Gericht verneint worden ist. Die im Fall der Festsetzung von Monatsraten mit der Bewilligung von PKH verbundene (Teil-)Ablehnung beruht demgegenüber (ebenso wie die vollständige Ablehnung) ausschließlich auf den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers; gegen die Festsetzung von Monatsraten gemäß § 73a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 120 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG daher nicht statthaft. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 30. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 124;

Gründe: