LSG Bayern - Beschluss vom 08.08.2017
L 11 AS 534/17 B PKH
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2a; ZPO § 120a Abs. 1 S. 1 und S. 4;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 06.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 475/12

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Änderung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 08.08.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 534/17 B PKH

DRsp Nr. 2017/13010

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Änderung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

Keine Beschwerde gegen die Änderung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 120a ZPO.

1. Der Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a) SGG greift auch ein, wenn eine ursprünglich ratenfreie Bewilligung von PKH gemäß § 120a Abs. 1 Satz 1 ZPO120 Abs. 4 ZPO a.F.) erst durch nachträgliche Anordnung der Verpflichtung zur Zahlung der Kosten der Prozessführung wegen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse geändert wird. 2. Dabei geht aus § 120a ZPO hervor, dass das PKH-Verfahren mit der Bewilligung von PKH keineswegs seinen Abschluss gefunden hat; vielmehr können innerhalb des Vierjahreszeitraumes (§ 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO) Änderungen zum Nachteil der Ast stets berücksichtigt und die PKH-Bewilligung jeweils den geänderten Verhältnissen angepasst werden, wobei hinsichtlich des Vierjahreszeitraumes auf die rechtskräftige Entscheidung oder sonstige Beendigung des Verfahrens abzustellen ist (§ 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 06.03.2017 - S 18 AS 475/12 - wird verworfen.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2a; ZPO § 120a Abs. 1 S. 1 und S. 4;

Gründe

I.