Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 15. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Mit Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 20. Oktober 2006 ist der Klägerin für die Durchführung des Verfahrens S 17 R 186/05 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt F., L., beigeordnet worden.
Das Verfahren endete am 14. Mai 2007 durch Klagrücknahme.
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