LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 18.02.2013
L 7 R 144/10 B PKH
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73 Abs. 1 S. 1; ZPO § 115 Abs. 1 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1; ZPO § 850c;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 15.07.2010

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Änderung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im PKH-Verfahren im sozialgerichtlichen Verfahren; einzusetzendes Einkommen bei Verbraucherinsolvenz

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.02.2013 - Aktenzeichen L 7 R 144/10 B PKH

DRsp Nr. 2013/6388

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Änderung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im PKH-Verfahren im sozialgerichtlichen Verfahren; einzusetzendes Einkommen bei Verbraucherinsolvenz

1. § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG hindert nicht die Beschwerde in PKH-Verfahren, in denen wegen einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse die Höhe der Raten nachträglich geändert wird.2. Der Eintritt der (Privat-)Insolvenz steht einer Einsetzung des Einkommens nur im Rahmen der Freibeträge des § 115 Abs. 2 ZPO entgegen. Insbesondere steht eine Insolvenz des Klägers der Bestimmung von Raten nicht entgegen, wenn im Insolvenzverfahren kein Abtrag auf die Schuld erfolgt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 15. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73 Abs. 1 S. 1; ZPO § 115 Abs. 1 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1; ZPO § 850c;

Gründe

I

Mit Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 20. Oktober 2006 ist der Klägerin für die Durchführung des Verfahrens S 17 R 186/05 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt F., L., beigeordnet worden.

Das Verfahren endete am 14. Mai 2007 durch Klagrücknahme.