LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.02.2017
L 10 AS 2593/16 B PKH
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2b; SGG § 73a; ZPO § 114; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 203 AS 25872/15

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei wiederholter Antragstellung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.02.2017 - Aktenzeichen L 10 AS 2593/16 B PKH

DRsp Nr. 2017/2915

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei wiederholter Antragstellung

1. Der Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG greift auch dann, wenn das SG einen PKH-Antrag wegen (unveränderter) persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse mit der Begründung abgelehnt hat, er sei unzulässig. 2. Wurde ein PKH-Antrag wegen fehlender tatsächlicher Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgelehnt, ist ein erneuter PKH-Antrag nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig, wenn - bei insoweit unveränderten Verhältnissen - diese Angaben nunmehr vorliegen.

1. Ablehnende PKH-Beschlüsse erwachsen nicht in materieller Rechtskraft; ein weiteres Verfahren ist allerdings dann wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis oder Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig, wenn der Antragsteller einen unveränderten Sachstand zur Entscheidung stellt, weil dann das Gericht unnütz in Anspruch genommen wird.