LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.03.2015
L 19 AS 606/15 B PKH
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 73a; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 129 AS 17541/12

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.03.2015 - Aktenzeichen L 19 AS 606/15 B PKH

DRsp Nr. 2015/6557

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint hat. 2. Auch die Ablehnung der PKH nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO unterfällt dieser Regelung. 3. An einer Entscheidung über die Erfolgsaussichten in der Hauptsache fehlt es, wenn das SG wegen fehlender Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Anwendung der Bestimmung des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO den Antrag ablehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Januar 2015 wird als unstatthaft verworfen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 73a; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;

Gründe:

Das angerufene Sozialgericht (SG) Berlin hat mit Beschluss vom 20. Januar 2015 die von dem Kläger wiederholt begehrte Prozesskostenhilfe (PKH) mit der Begründung abgelehnt, dieser habe trotz Fristsetzung nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit (iVm) § 118 Abs. 2 Satz 4 Zivilprozessordnung (ZPO) seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht.