LSG Bayern - Beschluss vom 25.07.2011
L 7 AS 492/11 B PKH
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 118 Abs. 2; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
SG München, vom 05.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 51 AS 1606/10

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 25.07.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 492/11 B PKH

DRsp Nr. 2011/15629

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist eine Beschwerde gegen eine Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Ein derartiger Fall liegt auch dann vor, wenn das Gericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen nicht ausreichender Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 118 Abs. 2 ZPO ablehnt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 5. Mai 2011 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 118 Abs. 2; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;

Gründe: