LSG Bayern - Beschluss vom 28.06.2011
L 2 P 32/11 B PKH
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 8;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 28.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 P 88/10

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren.

LSG Bayern, Beschluss vom 28.06.2011 - Aktenzeichen L 2 P 32/11 B PKH

DRsp Nr. 2011/15621

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren.

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts zur Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat. Dies gilt auch dann, wenn das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe allein mit der Begründung abgelehnt hat, dass ein Kläger Mitglied des Sozialverbandes VdK ist und sich somit von einer nach § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 SGG vertretungsbefugten Vereinigung vertreten lassen kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 28. Februar 2011 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 8;

Gründe:

I. Streitig ist, ob dem Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) für das Verfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth Prozesskostenhilfe zu gewähren ist.

Der Bf. begehrt die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I, die die Beklagte und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Bg.) mit Bescheid vom 25. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2009 abgelehnt hat.