Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 28. Februar 2011 wird als unzulässig verworfen.
I. Streitig ist, ob dem Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) für das Verfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth Prozesskostenhilfe zu gewähren ist.
Der Bf. begehrt die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I, die die Beklagte und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Bg.) mit Bescheid vom 25. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2009 abgelehnt hat.
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