Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 23. Mai 2011, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, wird zurückgewiesen.
I. Die Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) begehren Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren beim Sozialgericht Chemnitz, in dem sie für Oktober 2010 höhere als die bisher vom Jobcenter Vogtland (im Folgenden: Beklagter) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bewilligten Leistungen begehren.
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