LSG Chemnitz - Beschluss vom 13.07.2011
L 7 AS 507/11 B PKH
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbs. 2; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 23.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 2265/11

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Chemnitz, Beschluss vom 13.07.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 507/11 B PKH

DRsp Nr. 2011/14383

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist in der seit dem 1.4.2008 geltenden Fassung nur dann ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 23. Mai 2011, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbs. 2; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) begehren Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren beim Sozialgericht Chemnitz, in dem sie für Oktober 2010 höhere als die bisher vom Jobcenter Vogtland (im Folgenden: Beklagter) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bewilligten Leistungen begehren.