LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 14.02.2011
L 5 AS 268/10 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 911/10

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Nichtvorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.02.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 268/10 B

DRsp Nr. 2011/8388

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Nichtvorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH wegen der Nichtvorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg, das seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt hat.

Der Beschwerdeführer hatte am 24. Februar 2010 bei dem Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) beantragt. Die Leistungsbewilligung wurde wegen fehlender Mitwirkung mit Bescheid vom 17. März 2010 abgelehnt.