Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg, das seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt hat.
Der Beschwerdeführer hatte am 24. Februar 2010 bei dem Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) beantragt. Die Leistungsbewilligung wurde wegen fehlender Mitwirkung mit Bescheid vom 17. März 2010 abgelehnt.
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