Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 21. Februar 2011 wird als unzulässig verworfen.
Die am 9. März 2011 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 21. Februar 2011 aufzuheben und dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz zu bewilligen,
hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig.
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