LSG Hessen - Beschluss vom 25.03.2011
L 9 AS 108/11 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 73a; ZPO §§ 114;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 21.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 854/10

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Hessen, Beschluss vom 25.03.2011 - Aktenzeichen L 9 AS 108/11 B

DRsp Nr. 2011/7132

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

In Hauptsacheverfahren ist die Beschwerde gegen eine die Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ablehnende Entscheidung nach §§ 73a, 127 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 ZPO nach wie vor ausgeschlossen, wenn der Wert des Streitgegenstandes der Hauptsache die Wertgrenze für die Zulässigkeit der Berufung nicht übersteigt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 21. Februar 2011 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 73a; ZPO §§ 114;

Gründe:

Die am 9. März 2011 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,

den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 21. Februar 2011 aufzuheben und dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz zu bewilligen,

hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig.