LSG Bayern - Beschluss vom 18.08.2009
L 11 AS 498/09 B PKH
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 08.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 195/09

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 18.08.2009 - Aktenzeichen L 11 AS 498/09 B PKH

DRsp Nr. 2009/26746

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist seit dem 1.4.2008 nur noch dann zuzulassen, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden. Verneint das Gericht hingegen die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen, ist die Beschwerde gegen diese Entscheidung nicht statthaft. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 08.06.2009 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Anrechenbarkeit von Vermögen auf die Leistungen nach dem SGB II.

Mit Bescheid vom 18.12.2008/Widerspruchsbescheid vom 12.02.2009 bewilligte die Beklagte die Weitergewährung der bis 31.12.2008 zuerkannten Leistungen ab 01.01.2009 nur noch als Darlehen, da der Kläger über Vermögensgegenstände in Form von Grundstücken bzw. Immobilien im Wert von 19.662,50 EUR verfüge.

Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, der Wert seines Grundbesitzes belaufe sich auf allenfalls 8.043,75 EUR.

Gleichzeitig hat er Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.