Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 08.06.2009 wird als unzulässig verworfen.
I. Die Beteiligten streiten um die Anrechenbarkeit von Vermögen auf die Leistungen nach dem SGB II.
Mit Bescheid vom 18.12.2008/Widerspruchsbescheid vom 12.02.2009 bewilligte die Beklagte die Weitergewährung der bis 31.12.2008 zuerkannten Leistungen ab 01.01.2009 nur noch als Darlehen, da der Kläger über Vermögensgegenstände in Form von Grundstücken bzw. Immobilien im Wert von 19.662,50 EUR verfüge.
Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, der Wert seines Grundbesitzes belaufe sich auf allenfalls 8.043,75 EUR.
Gleichzeitig hat er Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
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